Wohnraum-Zweckentfremdung

Tübingen

Am 15. März 2022 trat in Tübingen die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung in Kraft.

 

In jedem Fall muss eine Registriernummer eingeholt und im Inserat veröffentlicht werden. Ggf. muss auch eine Genehmigung bzw. eine Nutzungsänderung beantragt werden.

 

Webseite der Universitätsstadt Tübingen

 

Die neue Satzung untersagt es Vermieterinnen und Vermietern, ohne Genehmigung mindestens 50 Prozent der Wohnfläche für mehr als zehn Wochen im Jahr zur Fremdenbeherbergung zu nutzen. Davon ausgenommen sind Wohnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung baurechtlich als Ferienwohnungen genehmigt worden sind.

Wohnungen, die bereits in den vergangenen Jahren nachweislich zur Fremdenbeherbergung genutzt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: Sie müssen bis 30. Juni 2022 bei der Stadtverwaltung gemeldet werden. Zudem muss ein Bauantrag gestellt werden. Dann wird geprüft, ob die Nutzung als Ferienwohnung baurechtlich genehmigungsfähig ist.

Download
Zweckentfremdungsverbotssatzung
Satzung der Universitätsstadt Tübingen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Universitätsstadt Tübingen (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS)
vom 10. März 2022
Zweckentfremdungsverbotssatzung 14-03-22
Adobe Acrobat Dokument 156.6 KB

Keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben: Alle vom Homesharing Club Baden-Württemberg bereitgestellten Informationen sind unverbindlich und stellen keine Rechtsberatung dar. Wir bitten, sich eigenverantwortlich über die gültigen Regelungen zu informieren.