Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz vom 19.12.2013 hat der Landesgesetzgeber den Kommunen eine Möglichkeit in die Hand gegeben, Wohnraum zu schützen, sofern ein Wohnraummangel vorliegt. Die Stadt Freiburg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2014 eine entsprechende Satzung beschlossen, die zum 01.02.2014 in Kraft getreten ist.
Der Registrierungspflicht unterfällt jeglicher Wohnraum, der zu diesen Zwecken genutzt wird, unabhängig davon, ob dieser hierzu nach der Zweckentfremdungssatzung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei genutzt wird.
Sofern Sie lediglich einen Teil der Wohnung zur Fremdenbeherbergung vermieten, müssen Sie diese ebenfalls als Ferienwohnung registrieren.
Erforderlich für genehmigungspflichtige Unterkünfte.
Vereinfachter Überblick für Kurzzeitunterkünfte gem. Serviceportal:
Eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum [...] nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.
Eine Zweckentfremdungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel
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