Wohnraum-Zweckentfremdung

Heidelberg

Behörden-Wegweiser Stadt Heidelberg:

Durch die seit dem 29.12.2021 geltende Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum soll verhindert werden, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.

 

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

  • zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (bei bis zu 50 Prozent muss auf der verbleibenden Fläche noch die Führung eines selbständigen Haushalts möglich sein)
  • für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird
  • länger als sechs Monate leer steht
  • beseitigt wird durch Abbruch

Wohnraum, der bereits vor dem 30.12.2016 komplett und dauerhaft für Fremdenbergungszwecke genutzt wurde und seitdem durchgehend in gleicher Weise bis heute genutzt wird, fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot.

 

Seit dem 29.12.2021 gilt eine Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen. Wird Wohnraum für diese Zwecke genutzt, muss bei der Fachstellung Wohnraumzweckentfremdung eine Registrierungsnummer beantragt werden, die dann bei allen Inseraten für Fremdenbeherbergungszwecke gut sichtbar angegeben werden muss.

Download
Zweckentfremdungsverbotssatzung
Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Heidelberg (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS) vom 9. Dezember 2021
Zweckentfremdungsverbotssatzung.pdf
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Registrierung

Stadt vergibt Registrierungsnummern für Ferienwohnungen

Vermieterinnen und Vermieter von bestehenden Kurzzeitunterkünften wie Ferienwohnungen benötigen spätestens bis 31. März 2022 eine Registrierungsnummer, die ihnen von der Stadt zugeteilt wird. [...] Wer keine baurechtliche Genehmigung hat und bereits Kurzzeitvermietungen anbietet oder das zukünftig plant, kann per E-Mail an Zweckentfremdung@heidelberg.de das Formular für die Registrierung beantragen. Teilweise ist die Registrierung gebührenpflichtig. Die Registrierungsnummer ist beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums jederzeit gut erkennbar anzugeben, etwa in Internetportalen.

 

Die generelle Registrierungspflicht für das Anbieten und Bewerben von Ferienunterkünften in Heidelberg ist unabhängig von einer eventuellen Genehmigungspflicht, der Größe des Wohnraums sowie Dauer und Häufigkeit der Vermietung. Die Registrierungspflicht gilt auch für die Mitnutzung von Wohnraum für Fremdenbeherbergungszwecke. Sofern hierfür weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche genutzt wird und auf der verbleibenden Wohnfläche noch eine selbständige Haushaltsführung möglich ist, stellt dies keine Zweckentfremdung dar.

 


Genehmigungsantrag


Keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben: Alle vom Homesharing Club Baden-Württemberg bereitgestellten Informationen sind unverbindlich und stellen keine Rechtsberatung dar. Wir bitten, sich eigenverantwortlich über die gültigen Regelungen zu informieren.