Wohnraum-Zweckentfremdung

Stuttgart

Der Gemeinderat hat am 3.12.2015 eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Stuttgart beschlossen. Die Satzung trat am 1.1.2016 in Kraft und wurde mit Ablauf des 31.12.2020 um weitere fünf Jahre verlängert. Am 16.02.2021 ist das novellierte Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Kraft getreten, und infolge dessen wurde die städtische Satzung ergänzt.

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Zweckentfremdungsverbotssatzung vom 21.12.2020
Trat am 1.1.2021 in Kraft.
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Satzungsänderung vom 17.6.2021
Satzung zur Änderung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart nach der Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes Baden-Württemberg
Satzung zur Änderung der Satzung 2495013
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Anzeige- und Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietungen

Erforderlich für ALLE Kurzzeitunterkünfte (auch für nicht-genehmigungspflichtige Privatzimmer).

 

Wird Wohnraum für den Zweck der Fremdenbeherbergung genutzt, hat der dinglich Verfügungsberechtigte dies bei der Gemeinde vorab anzuzeigen. Die von der Gemeinde auf die Anzeige hin mitgeteilte Registrierungsnummer ist beim Anbieten und Bewerben des für diesen Zweck genutzten Wohnraums stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben.

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Merkblatt
Informationen zur Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietungen
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Registrierung
Schriftliches Formular als Alternative zur Online-Registrierung im Serviceportal
63-zweckentfremdung-formular-registrieru
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Genehmigungsantrag

Erforderlich für genehmigungspflichtige Unterkünfte.

Vereinfachter Überblick für Kurzzeitunterkünfte gem. Serviceportal:

 

Durch die beschlossene Satzung wird die Zweckentfremdung von Wohnraum grundsätzlich verboten. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum

a) zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, [...]

c) für mehr als insgesamt 10 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird, [...]

 

Allerdings ist es erlaubt, Wohnraum zweckzuentfremden, wenn dafür eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung

a) muss erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen (bspw. bei Einrichtung eines Kindergartens oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz), oder

b) kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch eine Ausgleichszahlung oder die Schaffung von Ersatzwohnraum Genüge getan wird. [...]

 

Dieser Überblick ist nicht abschließend und dient nur zur Information. Rechtsverbindlich ist allein das Zweckentfremdungsverbotsgesetz - ZwEWG des Landes sowie die darauf beruhende Zweckentfremdungsverbotssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart.

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Antrag auf Genehmigung
Genehmigung nach der Zweckentfremdungsverbotssatzung
63_Zweckentfremdung_Antrag-auf-Genehmigu
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Keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben: Alle vom Homesharing Club Baden-Württemberg bereitgestellten Informationen sind unverbindlich und stellen keine Rechtsberatung dar. Wir bitten, sich eigenverantwortlich über die gültigen Regelungen zu informieren.